Das Design von gewerblichen Gegenständen kann ebenfalls geschützt werden. Dies umfasst alle Farb- und Formgestaltungen konkreter zwei- oder dreidimensionaler gewerblicher Gegenstände.
Für die Eintragung eines Designs ist es notwendig, einen entsprechenden Antrag beim Patent- und Markenamt einzureichen. Dabei ist besondere Sorgfalt bei der graphischen Darstellung (auch Fotographien) des Designs geboten, damit der angestrebte Schutzumfang auch erlangt wird. Seitens des Amtes werden lediglich die Formalerfordernisse der Anmeldung geprüft, eine Prüfung der materiellen Schutzvoraussetzungen (Neuheit, Eigentart) erfolgt nicht.
Das designrechlich geschütze gewerbliche Muster oder Modell nachzubilden, steht ausschließlich dem Urheber des eingetragen Designs zu.
Ein eingetragenes Design kann je nach gewünschter territorialer Ausdehnung des Designschutzes über deutsche Anmeldungen, Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldungen (EU-Geschmacksmuster) oder internationale Hinterlegungen (HMA) erlangt werden.
Dr. Sprenger ist in allen vorgenannten Verfahren vor dem jeweiligen Amt vertretungsberechtigt.